GENERAL TERMS OF CONDITIONS

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Handelsagentur Klaus Benecke
(Stand Oktober 2010)

1. Allgemeines
Für unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen, und zwar auch dann, wenn der Besteller in seinem Bestellschreiben andere Bedingungen vorschreibt. Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Durch Erteilung des Auftrags werden sie anerkannt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.

2. Unterlagen
An allen mit den Angeboten versandten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
Die vereinbarte Vergütung versteht sich –sofern nichts anders vereinbart ist- stets ab Werk des Herstellers exklusive Verpackung. Die Verpackung wird nicht von uns zurückgenommen. Der Käufer gewährleistet eine dem Gesetz entsprechende Entsorgung.
Die vereinbarte Vergütung ist ein Nettopreis und versteht sich- sofern nichts anderes vereinbart ist- zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe.
Die vereinbarte Vergütung beruht auf den am jeweiligen Tag der verbindlichen Annahmeerklärung vorhandenen Kostenelementen, wie Material, Energie, Löhne, Frachtsätze, Steuern usw. Erhöhen sich die Kostenelemente um insgesamt mehr als 10%, sind wir zur entsprechenden Anpassung der vereinbarten Vergütung berechtigt. Der Besteller ist in diesen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
Irrtümer in Angeboten, Kalkulationen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. und Schreibfehler binden uns nicht.

4. Zahlungsbedingungen
Die vereinbarte Vergütung ist nach Rechnungsstellung wie folgt zu bezahlen: 50% nach unserer Auftragsbestätigung, 40% nach Versandbereitschaft, 10% nach Abnahme.
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeglichen Abzug zahlbar.
Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
1. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist. Diskontspesen sowie bankübliche Nebenkosten sind vom Besteller zu tragen. Die Zahlung mit Wechseln wird nicht akzeptiert.
Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen, mindestens jedoch 1% für jeden angefangenen Kalendermonat. Zinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere er einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

5. Liefer- und Leistungszeit
Unsere Lieferungen erfolgen unfrei und ausschließlich Verpackung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab Werk des Herstellers. Von uns verauslagte Transport- und Transportnebenkosten werden in Rechnung gestellt. Liefertermine gelten als unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart worden.
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termin nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von der Verpflichtung zur vollständigen Auftragserfüllung zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben.
Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes, der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf unserer groben Fahrlässigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

6. Gewährleistung
Wir Gewähren, dass unsere Arbeiten frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Eventuell erforderliche Genehmigungen für die Aufstellung und den Betrieb der Waren sind vom Besteller einzuholen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme.
Für die Abnahme gilt folgendes: Die Abnahmebereitschaft wird von uns nach Lieferung und Montage der Ware angezeigt. Die Abnahme hat daraufhin unverzüglich zu erfolgen; es ist ein Abnahmeprotokoll aufzunehmen und zu beheben. Wird die Abnahme durch den Besteller ohne sachlichen Grund verzögert oder verweigert, so gilt die Ware eine Woche nach Anzeige der Abnahmebereitschaft als abgenommen und genehmigt. Mängel, die bei der Abnahmeprüfung nicht entdeckt werden konnten oder nicht hätten entdeckt werden können und sich später zeigen, müssen unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden; andernfalls gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Werden Änderungen an den Waren vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände der Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
Mängel werden von uns durch kostenlose Nacherfüllung behoben. Hierzu ist eine angemessene Frist zu gewähren. Sofern die Kosten der Hin- und Rückfracht von uns getragen werden, bestimmen wir die Art der Verpackung und den Transport. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Eine Haftung für eine gewöhnliche Abnutzung ist abgeschlossen. Für elektro-chemische Einflüsse wird keine Gewährleistung übernommen.
Bei Sonderanfertigungen von Geräten und Teilen behalten wir uns eine angemessene Mehr- oder Minderlieferung vor.
Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die von uns vorgenommenen Werkleistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Waren übernommen haben.

7. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Werklohns sowie aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Besteller, werden wir diese nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit)-Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)-Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit)-Eigentum unentgeltlich. Ware, an die uns (Mit)-Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die Unterlagen auszuhändigen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Der Besteller hat die Kosten für die Beseitigung der Zwangsmaßnahmen zu tragen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

8. Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus der Verletzung einer sonstigen Pflicht im Sinne des §241Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 1-3 BGB und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Der vorbezeichnete Haftungsausschlussgilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer von uns gegebenen Garantie für die Beschaffenheit der Waren, die den Besteller gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Haftung begrenzt sich auf den Auftragswert.
Weitergehender Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund entstanden, ist ausgeschlossen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für Lieferung oder Zahlung ist Sprockhövel.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Wuppertal. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen begründeten Gerichtstand zu verklagen.
Für unsere Geschäftsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Teilnichtigkeit
Sollte eine der vorgenannten Vereinbarungen nichtig sein oder werden oder aus einem anderen Grund nicht anwendbar sein, so soll insoweit eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was wir gewollt haben oder redlicherweise gewollt hätten.

11. Datenspeicherung
Mit Entstehen der Geschäftsverbindung erfolgt unsererseits Datenspeicherung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.aa


 
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